Bei einer Aufbereitung von glanzgedrehten Felgen kann es unter Umständen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (BE) kommen. Im Schadensfall hätten Sie dann eventuell keinen Versicherungsschutz.

Bei der Aufbereitung von Mängeln und Schäden an einem Fahrzeug ist aus verschiedenen Gründen Vorsicht geboten. Handelt es sich zum Beispiel um ein Leasingfahrzeug, muss zwingend eine etwaige vorliegende Werkstattbindung geprüft werden. Sollte eine Werkstattbindung bestehen, können Sie zum Beispiel nicht einfach bei einem Betrieb Ihrer Wahl Reparaturen durchführen lassen. Hier geht es um Aspekte der Vertragsgestaltung. Selbst wenn Sie von einer Fachwerkstatt die Mängel fachmännisch beheben lassen, kann der Leasinggeber die Reparatur nicht anerkennen. Gehört das Fahrzeug Ihnen, steht Ihnen natürlich frei, wo Sie Mängel und Schäden beheben lassen. Aber Achtung …

Wirklich bedrohlich kann es jedoch werden, wenn Sie in gutem Glauben Schäden von einem Fachbetrieb beheben lassen und nicht wissen, dass durch die Maßnahme der Versicherungsschutz zum erlöschen kommen kann. Dies kann zum Beispiel bei der Aufbereitung von glanzgedrehten Felgen der Fall sein. In manchen Fällen sagen professionelle Felgen-Aufbereitungsbetriebe eine Instandsetzung zu und im Kleingedruckten findet sich dann ein Hinweis, dass Ihre BE erlischt. Kommt es zu einem Unfall können Sie sich sicher selbst ausmalen, welche unschöne Kette hier in Gang gesetzt werden kann.

Wir empfehlen daher dringend vor der Aufbereitung von glanzgedrehten Felgen das BE-Thema genauestens zu prüfen. Unser professionelles Gutachter-Team unterstützt Sie gerne bei Ihrem Vorhaben.

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Andreas Schulhauser

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